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   OLG Hamm, 10.05.2004 - 8 UF 19/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11225
OLG Hamm, 10.05.2004 - 8 UF 19/04 (https://dejure.org/2004,11225)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.05.2004 - 8 UF 19/04 (https://dejure.org/2004,11225)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Mai 2004 - 8 UF 19/04 (https://dejure.org/2004,11225)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1696 Abs. 1
    Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung aufgrund einer Änderung des Kindeswillens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 746
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Dresden, 12.04.2022 - 21 UF 304/21

    Gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells

    Für das Erreichen der Änderungsschwelle kann ein geänderter Kindeswille, insbesondere wenn die Änderung auch schon tatsächlich praktiziert wird, genügen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2005, 746).
  • AG Siegburg, 10.11.2021 - 311 F 6/21
    Maßgeblich sind dabei die Grundsätze der Kontinuität und Stabilität für das Kind (OLG Bremen 3.5.2010 - 4 UF 27/10; OLG Dresden FamRZ 2010, 1992f), das Förderprinzip und die Bindungstoleranz (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1875f) und der Kindeswille, soweit er dem Kindeswohl entspricht, da er Ausdruck der Bindungen und mit zunehmendem Alter auch ein Akt der Selbstbestimmung ist (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737f; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Hamm FamRZ 2005, 746; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1471; 2010, 911f; Döll , a.a.O. § 1696 BGB Rn. 6).

    Damit die für die Änderung sprechenden Gründe triftig sind und sie das Kindeswohl nachhaltig berühren, müssen sie die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen, so dass ein strenger Maßstab gilt (BVerfG FamRZ 2012, 1127, 1129; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 940; OLG Dresden NJW-RR 2002, 724f; OLG Hamm FamRZ 2005, 746; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1993f; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 138).

  • OLG Saarbrücken, 08.05.2012 - 9 UF 23/12

    Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts

    Selbst wenn das Kind diesen Loyalitätskonflikt unter Umständen dadurch zu lösen versucht, dass es seinen Aktivitäten mit Freunden und Vereinskameraden in der Heimatgemeinde den Vorzug gibt, ändert dies nichts daran, dass von einem festen, nachvollziehbar begründeten Entschluss auszugehen ist (siehe hierzu auch Palandt/Brudermüller, BGB , 71. Aufl., § 1696 , Rz. 21; OLG Hamm, FamRZ 2005, 746 ).
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